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Integrationskurs

Die flämischen Behörden beabsichtigen, dass Bürger, die aus dem Ausland nach Flandern und Brüssel ziehen, aktiv an unsere Gesellschaft teilnehmen können. Deswegen bieten die flämischen Behörden einen Integrationskurs an, der neuen Bürgern hilft, die notwendigen Kenntnisse zu entwickeln. Integration ist ein Sprungbrett, um die gesellschaftliche Rolle als Bürger, Elternteil, Arbeitnehmer, Unternehmer, … vollends zu erfüllen.

Alle neuen Bürger haben Anspruch auf den Integrationskurs. Für bestimmte Kategorien ist der Integrationskurs sogar obligatorisch.

Für minderjährige, anderssprachige, neue Bürger (Kinder und Jugendliche, für die Tagesunterricht (auf Niederländisch) in Betracht kommt) verläuft die Integration nicht über den Integrationskurs, sondern über die Ausbildung in der Schule.

Bedingungen

Integration wird beabsichtigt für Fremde von 18 Jahren und älter, die für längere Zeit in Flandern und Brüssel leben werden. Auch Belgier, die nicht in Belgien geboren sind und wessen Vater oder Mutter nicht in Belgien geboren ist, gehören der Zielgruppe für Integration an.

Alle Personen, die zur Zielgruppe für Integration gehören, können auf den Integrationskurs Anspruch machen.

Obligatorische Integration

Für bestimmte neue Bürger ist der Integrationskurs obligatorisch.

  • Es betrifft Fremde, die:
    • 18 Jahre oder älter sind,
    • in das Bevölkerungsregister immatrikuliert sind,
    • in einer Gemeinde der flämischen Region wohnen,
    • und zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel von mehr als 3 Monaten erhalten haben.
  • Es betrifft Belgier, die:
    • 18 Jahre oder älter sind,
    • nicht in Belgien geboren sind,
    • wessen Mutter und/oder Vater nicht in Belgien geboren sind/ist,
    • und zum ersten Mal nicht länger als 12 aufeinanderfolgenden Monaten in das Bevölkerungsregister immatrikuliert sind.
  • anderssprachige, minderjährige, neue Bürger, die 18 Jahre alt werden, im Moment, in dem sie noch keine 12 aufeinanderfolgenden Monate zum ersten Mal mit einem Aufenthaltstitel von mehr als 3 Monaten in das Bevölkerungsregister immatrikuliert sind.
  • neue Bürger, die Diener eines Gottesdienstes sind in einer von den flämischen Behörden anerkannten, lokalen Glaubensgemeinschaft.

Die Pflicht zur Integration besteht für alle neuen Bürger, für die Integration obligatorisch ist, solange ein Integrationskurs nicht stattgefunden hat.

Achtung: Integrationspflicht gilt im Moment nur in Flandern. In Brüssel wird Integration bald auch obligatorisch werden.

Verfahren

Integration setzt sich zusammen aus:

  • einem Kurs gesellschaftlicher Orientierung, mit Bezug auf Leben, Arbeiten, Normen und Werte in Belgien (in einer Sprache, die der Kursist versteht),
  • niederländischem Sprachunterricht,
  • individueller Begleitung bei der Suche nach Arbeit, Studiengängen, … und Aushilfe bei der Bewertung der Diplome.

Die flämische Dienststelle Integration (auf Niederländisch)(öffnet in neuem Fenster) (Vlaamse Agentschap Integratie en Inburgering) und die zwei städtlichen Dienststellen in Antwerpen (Atlas (auf Niederländisch)(öffnet in neuem Fenster)) und Gent (Amal (auf Niederländisch)(öffnet in neuem Fenster)) bieten Integrationskurse an.

Der Inhalt des Integrationskurses wird in den Integrationsvertrag aufgenommen. Wer einen Integrationsvertrag unterzeichnet, tritt ein Engagement an, um dem Bildungsprogramm regelmäβig zu folgen (während jedes Unterteils des Bildungsprogramms mindestens an 80% aller Kurse teilnehmen).

Wer den Kurs gesellschaftlicher Orientierung und den Kurs niederländischer Sprachunterricht besteht, empfängt ein Integrationszeugnis. Die neuen Bürger werden dann weiter begleitet bei der Suche nach Arbeit oder nach einem Diplom (Berufsausbildung, Ausbildung zum Unternehmer, Kurse Niederländisch als Zweitsprache, Studiengänge,...).

Integrationspflicht

Diejenigen mit Integrationspflicht sollten:

  • sich rechtzeitig bei der zuständigen Dienststelle melden (Sie empfangen dann ein Anmeldezeugnis),
  • an mindestens 80% der Kurse teilnehmen.

Neue Bürger, für die der Integrationskurs obligatorisch ist und die nicht an einem Integrationskurs teilnehmen, sollten Buβgeld bezahlen.

Neue Bürger, für die der Integrationskurs nicht obligatorisch ist, die jedoch einen Integrationsvertrag unterzeichnet haben und dem nicht nachkommen, sollten auch Buβgeld bezahlen.

Ausnahmen

Bestimmte Kategorien neuer Bürger werden von der Integrationspflicht in der flämischen Region befreit:

  • Bürger aus einem Land der europäischen Union, des europäischen wirtschaftlichen Raums und aus der Schweiz und ihre Angehörigen. Die Befreiung gilt nicht für Angehörige von Belgiern und neue Bürger mit belgischer Staatsangehörigkeit, die oben erwähnt wurden.
  • Neue Bürger, die bereits ein Integrationszeugnis erworben haben,
  • Neue Bürger, die wegen ernsthafter Krankheit oder Behinderung dem Integrationskurs nicht folgen können,
  • Neue Bürger, die ein Zeugnis oder Diplom erworben haben im belgischen oder niederländischen Ausbildungssystem,
  • Neue Bürger, die ein ganzes Schuljahr Tagesunterricht gefolgt haben,
  • Neue Bürger, die 65 Jahre oder älter sind,
  • Arbeitseinwanderer mit beschränktem Aufenthaltstitel, der zu einem permanenten Aufenthalt führen kann.

Die letzten 4 Gründe für Befreiung gelten nicht für neue Bürger, die Diener eines Gottesdienstes in einer von den flämischen Behörden anerkannten, lokalen Glaubensgemeinschaft, sind.

Minderjährige

Für minderjährige, anderssprachige, neue Bürger verläuft die Integration nicht über einen Integrationskurs, sondern über die Ausbildung in Tagesunterricht. Genauso wie ihre Altersgenossen, machen minderjährige, anderssprachige, neue Bürger Anspruch auf das Ausbildungsrecht und gilt auch die Lernpflicht. Deswegen bieten die flämischen Behörden Begleitung an, um für diese Minderjährigen eine geeignete Schule, sowie Tagesunterricht zu finden.

Falls erforderlich, werden sie auch begleitet mit Bezug auf das Angebot für Wohlbefinden und Gesundheit. Die Gemeinde informiert sie zum Angebot bezüglich Vereine, sportlicher und kultureller Aktivitäten und Jugendzentra in der Nähe.

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