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Zuschuss für die Miete (Mietprämie)

Wenn Sie ein bescheidenes Einkommen haben und Sie von einer schlechten, unangemessenen Wohnung in eine gute, angemessene Wohnung, die Sie auf dem privaten Mietwohnungsmarkt oder bei einem sozialen Vermietungsbüro mieten, umziehen, können Sie einen Zuschuss für die Miete bekommen.

Bedingungen

Wenn Sie von einer Mietbeihilfe profitieren möchten, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese Voraussetzungen betreffen:

  • das Einkommen
  • Eigentum
  • die verlassene Wohnung
  • die neue Wohnung
  • die Eintragung bei einer Wohnungsbaugesellschaft

Das Einkommen

Es gilt eine Obergrenze für das Gesamteinkommen.

Eigentum

In den letzten drei Jahren waren Sie oder einer Ihrer Familienangehörigen keine Volleigentümer oder Vollnießnutzer einer Wohnung. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.

Die verlassene Wohnung

Die Wohnung, die Sie verlassen, soll in der Flämischen Region liegen. Außerdem wurde sie vom Bürgermeister für unbewohnbar, ungeeignet oder überbelegt erklärt, oder ist sie zu klein für Ihre Familie.

Sie oder ein(e) im gleichen Haushalt lebende(r) Familienangehörige(r) sind/ist am Antragsdatum wenigstens 65 Jahre alt oder als Person mit einer Behinderung anerkannt, und Sie verlassen eine Mietwohnung, die dem Alter oder der Behinderung nicht angepasst ist.

Es gelten keine Bedingungen:

  • Wenn Sie in eine Wohnung einer sozialen Wohnungsbaugesellschaft umziehen;
  • Wenn Sie eine Prämie eines öffentlichen Sozialhilfezentrums empfangen und Sie vorher obdachlos waren.

Die neue Wohnung

Die neue Wohnung soll in der Flämischen Region liegen und darf kein Zimmer oder keine soziale Mietwohnung sein, die Sie von einer sozialen Wohnungsbaugesellschaft, einer Gemeinde oder einem öffentlichen Sozialhilfezentrum mieten. Die Wohnung darf keine offensichtlichen Mängel oder Sicherheits- und Gesundheitsrisiken aufweisen. Die Wohnung soll auch der Struktur Ihrer Familie angepasst sein. Falls Sie oder ein€ im gleichen Haushalt lebende® Familienangehörige® wenigstens 65 Jahre alt oder als Person mit einer Behinderung anerkannt sind/ist, soll die Wohnung den physischen Bedürfnissen dieser Einwohner angepasst sein.

Abhängig von der Anzahl von Familienangehörigen und der Lage der Wohnung soll die Höchstmiete einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Verpflichtet zur Eintragung bei einer sozialen Wohnungsbaugesellschaft

Wenn Sie die Mietbeihilfe beantragen, sind Sie dazu verpflichtet, sich spätestens 6 Monate nach Ihrem Antrag auf die Warteliste einer sozialen Wohnungsbaugesellschaft in Ihrer Gemeinde eintragen zu lassen. Wenn Sie die Mietbeihilfe vor Ihrem Umzug beantragt haben, haben Sie 6 Monate Zeit nach Beginn des neuen Mietvertrages. Sie empfangen die Mietbeihilfe nur, solange Sie auf dieser Warteliste eingetragen sind.

Wenn Sie aus einer Ihrem Alter oder Ihrer Behinderung unangepassten Mietwohnung ausziehen, oder wenn Sie Mieter einer betreuten Wohnung werden, müssen Sie sich nicht bei einer sozialen Wohnungsbaugesellschaft eintragen lassen.

Die vollständigen Voraussetzungen für die Mietbeihilfe lesen Sie auf der Webseite wonenvlaanderen.be.

Verfahren

Sie können die Mietprämie frühestens 9 Monate vor Anfang des Mietvertrages und spätestens 9 Monate nach Anfang des Mietvertrages beantragen.

Wenn Ihre aktuelle Wohnung ernsthafte Mängel aufweist, können Sie die Mietprämie am besten vor Ihrem Umzug in eine neue Wohnung beantragen. Es ist sehr wichtig, dass der Kontrolleur die Mängel feststellen kann, während Sie noch in der Wohnung leben.

Sie können die Mietprämie beantragen mittels:

Sie schicken das ausgefüllte und unterschriebene Formular samt erwünschter Unterlagen per Post an die Anschrift, die auf dem Formular erwähnt wird. Innerhalb eines Monats nach empfang Ihres Antrags, erhalten Sie die Nachricht, ob Ihr Dossier vollständig ist.

Wenn Ihr Dossier vollständig ist, empfangen Sie eine Entscheidung innerhalb von 3 Monaten. Den ersten Prämienbetrag empfangen Sie innerhalb von 4 Monaten, nach Billigung Ihres Antrags. Danach empfangen Sie die Mietprämie monatlich am Ende des Monats.

Wie lange kann ich die Mietprämie empfangen?

Die Mietprämie wird bezahlt rückwirkend vom Startdatum des Mietvertrages an.

Sie empfangen maximal 9 Jahre lang die Mietprämie, solange Sie eingetragen bleiben auf der Warteliste für eine soziale Mietwohnung der sozialen Wohnungsbaugesellschaft Ihrer Gemeinde.

Ausnahme: Personen älter als 65 Jahre oder Behinderte bekommen die Mietprämie auf unbestimmte Zeit und sollten nicht bei einer sozialen Wohnungsbaugesellschaft eingetragen sein.

Die Mietprämie wird eingestellt:

  • Wenn Sie in eine soziale Mietwohnung umziehen, die Sie nicht von einer sozialen Wohnungsbaugesellschaft mieten,
  • Wenn Sie eine Subvention für Miete empfangen. Es ist nicht möglich eine Subvention für Miete und eine Mietprämie gleichzeitig zu empfangen.
  • Wenn Sie nicht mehr auf der Warteliste für eine soziale Mietwohnung eingetragen sind,
  • Wenn Sie in eine neue Wohnung, die nicht den Bedingungen entspricht, einziehen (Wohnung mit Mängel, zu kleine Wohnung, zu höher Mietbetrag,...).

Achtung: Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen, sollten Sie das unmittelbar an Wonen-Vlaanderen melden. Ihr Umzug melden Sie beim Standesamt Ihrer Gemeinde. An Wonen-Vlaanderen schicken Sie eine Kopie des unterschriebenen Mietvertrages.

Wonen-Vlaanderen untersucht, ob Ihre Mietprämie erhalten bleibt.

Wonen-Vlaanderen kann die Mietprämie einstellen, wenn sich herausstellt, dass Sie den Einkommensbedingungen nicht länger gerecht werden.

Betrag

Die Mietprämie setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • einmalige Installationsprämie: die Umzugsprämie beträgt 3-mal den Betrag der monatlichen Mietprämie.
  • monatliche Mietprämie: die monatliche Mietprämie beträgt 1/3 des Mietbetrags Ihrer Wohnung. Es gilt jedoch immer eine Obergrenze und die Anzahl der Einwohner beeinflusst die Summe der Mietprämie. In einigen Gemeinden ist die Mietprämie höher.